GEWALTSCHUTZGESETZ

Sie haben Recht.

Schutz vor Gewalt hat oberste Priorität und ist gesetzlich verankert.

Führend im Gewaltschutz

Österreich verfügt über eine umfassende Gewaltschutzgesetzgebung und ist damit europaweit führend. Wesentliche Punkte dabei sind: 

Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG

Zweck: 

  • Schutz von Menschen vor Gewalt in Wohnungen 
  • samt Umkreis von 100 m um die Wohnung (BV) und 
  • zwingend damit verbunden Annäherungsverbot an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m (AV)
  • Dauer 2 Wochen mit Verlängerungsmöglichkeit beim Gericht (EV)

Die Polizei übermittelt das Annäherungsverbot / Betretungsverbot dem Gewaltschutzzentrum, der Kinder- und Jugendhilfe und der Beratungsstelle für Gewaltschutzprävention (BGP). Das Gewaltschutzzentrum nimmt mit den Opfern Kontakt auf, um ihnen Hilfe zukommen zu lassen. 

Beratungsstellen für Gewaltprävention

Gefährder:innen müssen seit 1.9.2021 nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot (§ 38a Abs 8 SPG) von sich aus Kontakt mit Beratungsstellen für Gewaltprävention aufnehmen.

  • Kontaktaufnahme innerhalb von 5 Tagen
  • Neustart schickt eine „Erinnerungs-SMS“
  • Erste Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme
  • 6 Einheiten zu konsumieren, aktive Teilnahme vorausgesetzt
  • Ansonsten Ladung zu Sicherheitsbehörde

Die Steiermark hat als einziges Bundesland in Österreich ein eigenes Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, das unter anderem einen Rechtsanspruch auf einen Frauenhausplatz normiert, wenn man als Frau von familiärer Gewalt betroffen ist.

Dieser Rechtsanspruch umfasst die kostenfreie Unterbringung von Frauen und deren minderjährigen Kindern in einem Frauenhaus, sowie Verpflegung und fachgerechte Beratung und Betreuung für eine maximale Dauer von 6 Monaten.

Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (StGschEG)

§38a SPG – Sicherheitspolizeigesetz